13-09-16-Bauleitplanung "Am Sportplatz" - info´s zur Ortsgemeinde Höhn

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Ratssitzungen > 2013 Pläne

Bekanntmachung
Bauleitplanung der Ortsgemeinde Höhn
Bebauungsplan "Am Sportplatz"

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.09.2013 den Bebauungsplan "Am Sportplatz" als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Am Sportplatz" in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, Bauverwaltung, 1. Obergeschoss, Zimmer 8, während der nachfolgend aufgeführten Sprechzeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen:

vormittags
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

nachmittags

montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften):

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Höhn geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Höhn unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der oben angeführten Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich südlich der B 255 Richtung Montabaur und westlich der Ortsrandlage des Ortsteils Oellingen.
Die Flächen werden in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan farblich rot schraffiert gekennzeichnet.
Als Kompensationsflächen werden von der Ortsgemeinde Höhn folgende Flächen/Teilflächen zur zur Verfügung gestellt:
Teilflächen des Flurstückes 10, Flur 37, Gemarkung Höhn-Urdorf in einer Flächengröße von 0,6 ha (Waldort 3a);
Teilflächen des Flurstückes 3/1, Flur 34, Gemarkung Höhn-Urdorf in einer Flächengröße von 0,8 ha (Waldort 6b)
Teilflächen des Flurstückes 5/9, Flur 41, Gemarkung Höhn-Urdorf in einer Flächengröße von 2,1 ha (Waldort 46a)
Höhn, den 15.10.2013 (Siegel) Hans Dieter Kraft
Ortsgemeinde Höhn Ortsbürgermeister


Quelle: aus der Veröffentlichung im Wäller Wochenspiegel vom 21.10.2013

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